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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 26: Obergericht

Die Firma X.________ Sàrl wurde für den Import, Export und Vertrieb von Lederwaren und Textilien gegründet. Nachdem das Unternehmen in Konkurs gegangen war, erhob ein ehemaliger Mitarbeiter Ansprüche auf ausstehenden Lohn und Urlaubsgeld. Die Arbeitslosenkasse lehnte eine Entschädigung ab, da die Antragsfrist verstrichen war. Der ehemalige Mitarbeiter legte Einspruch ein, der letztendlich vor Gericht zugunsten des Mitarbeiters entschieden wurde. Der Richter ordnete an, dass die Arbeitslosenkasse dem Mitarbeiter CHF 500 als Entschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 26

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 26
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1995 26 vom 30.11.1995 (LU)
Datum:30.11.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 109 lit.e ZPO, § 118 ZPO und § 5 KoG. Begründungspflicht und deren Umfang bei Festsetzung der Parteikostenentschädigung.

Schlagwörter : Begründung; Begründungspflicht; Kostenfestsetzung; Richter; Entscheid; Mindest; Parteien; Bundesgericht; Regel; Entscheide; Kostenverlegung; Hinweis; Kostenentscheid; Mindestanforderung; Prinzip; Parteientschädigung; Bemessungsgrundsätze; Kostennote; Herabsetzung; Erwägungen:; Endentscheid
Rechtsnorm:Art. 4 BV ;
Referenz BGE: BGE 111 Ia E. 2a;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 26

Aus den Erwägungen:

4. - Nach § 118 ZPO bestimmt der Richter in der Regel erst im Endentscheid, wer welche Prozesskosten zu tragen und welche Kostenvergütung zu leisten hat; die Bestimmung spricht dabei in der Sachüberschrift vom "Kostenentscheid". Den gleichen Ausdruck verwendet § 4 KoG. Nach § 109 lit.e ZPO haben Urteile und Entscheide die Begründung des Rechtspruchs zu enthalten, es sei denn, es werde von den Parteien darauf verzichtet (§ 110 Abs. 1 und 2 ZPO). Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Begründungspflicht auch für den Kostenpunkt (Kostenverlegung und Kostenfestsetzung), als blossem Nebenentscheid eines Urteils Entscheides, gilt.

Schon unter der alten ZPO ging die Praxis von der Pflicht aus, die Kostenverlegung mindestens mittels Hinweis auf die gesetzlichen Verlegungskriterien kurz zu begründen, um dem Betroffenen eine Überprüfung zu ermöglichen. Daran hat sich unter der neuen ZPO nichts geändert. Es kann dabei wie sich zeigen wird - die Frage offenbleiben, ob die Begründungspflicht aufgrund der verfassungsmässigen Mindestbegründungsgarantie von Art. 4 BV eben der oben zitierten neuen kantonalen ZPO-Bestimmungen besteht. Diese Frage kann auch offenbleiben bezüglich der Begründungspflicht der Kostenfestsetzung, lässt sich doch nicht der geringste Hinweis darauf finden, dass die §§ 118ff. ZPO bzw. 4 KoG eine über die Mindestanforderungen des Art. 4 BV hinausgehende Begründungspflicht für den Kostenentscheid nach ZPO und KoG stipulieren wollen.

5. - In Pra 74 Nr. 144 S. 423 (BGE 111 Ia E. 2a S. 1f.) hat das Bundesgericht die verfassungsmässige Mindestanforderung an die Begründung der Kostenfestsetzung wie folgt umschrieben:

Der Entscheid, welcher den Betrag der zugesprochenen Kosten an eine Partei, die ganz teilweise obsiegt hat, festlegt, muss im Prinzip nicht begründet werden. Der Richter ist nämlich in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeitsverrichtungen, die der Prozess nötig machte, Rechenschaft zu geben, und der Anwalt weiss, dass die Parteientschädigung auf der Basis dieses Wissens festgelegt wird. Wenn ein Tarif eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festlegt, vorliegen, muss der Richter seinen Entscheid nur begründen, wenn er diese Grenzen verlässt wenn die Partei sich auf aussergewöhnliche Umstände beruft. Das Erfordernis einer Begründung im Bereich der Kostenfestsetzung würde Gefahr laufen, zu stereotypen Formulierungen zu führen, welche sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden würden.

Das Bundesgericht spricht ausdrücklich davon, dass "im Prinzip" die Kostenfestsetzung nicht begründet werden muss. Das lässt, wie der Entscheid selber aufzeigt, Ausnahmen zu, wobei die bundesgerichtliche Aufzählung sicher nicht abschliessend ist. Das Bundesgericht zeigt vielmehr selber als Kriterium für die Begründungspflicht den Umstand auf, dass es dem Betroffenen schon aufgrund der gesetzlichen Bemessungsgrundsätze möglich sein muss, die Begründung für die ihn konkret treffende Kostenfestsetzung zu erkennen und gegebenenfalls gestützt auf diese Erkenntnis ein Rechtsmittel zu begründen. Dies wird beispielsweise immer dann der Fall sein, wenn der Richter eine anwaltschaftliche Kostennote ohne weiteres übernimmt und damit zeigt, dass die beantragte Parteientschädigung in der verlangten Höhe auch nach richterlicher Auffassung den gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen gerecht wird. Dagegen ist vom Richter eine Begründung immer dann zu fordern, wenn er eine Kostennote herabsetzt. Diesfalls wird es dem Antragsteller nämlich regelmässig nicht möglich sein, mit der für die Begründung einer Kostenbeschwerde nötigen Sicherheit festzustellen, was denn eigentlich Grund für die vorgenommene Herabsetzung war. Mögliche Gründe für eine Andersbeurteilung sind mannigfaltig und können sich aus § 47 KoV (Honorarberechtigte Verrichtungen) ergeben, insbesondere aber aus § 48 KoV (Bemessungsgrundsatz innerhalb der Mindestund Höchstansätze), aber auch aus § 49 KoV (Streitwert) und § 50 KoV (übersetzte Ansprüche). Vom Betroffenen zu verlangen, den Herabsetzungsgrund letztlich zu erahnen, wird der Begründungspflicht nach Art. 4 BV nicht gerecht.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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